Unser Antrag zur Dichtigkeitsprüfung

Sitzung:

Zur nächsten Sitzung des Stadtrates haben wir folgenden Antrag gestellt:

zu fassender Beschluss:

Aufhebung der Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtigkeitsprüfung

hier: Änderung der Satzung

Aufhebung der Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtigkeitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21.September 2010

Redaktionelle Anpassung § 19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 in der Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013)

 

Begründung:

Aufhebung der Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtigkeitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21.September 2010

 

Redaktionelle Anpassung § 19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 in der Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013)

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

der Landtag hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die Gesetzesänderung ist am Tag nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.03.2013 in Kraft getreten.

 

Damit ist § 61a LWG NRW ersatzlos entfallen. Eine Neuregelung ist in § 53 Abs. 1e und § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen.

 

Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW n.F. wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zur künftigen Regelung der Einzelheiten zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen zu erlassen.

Ob und wann eine entsprechende Umsetzung durch Umweltminister NRW und Landtag erfolgt, ist derzeit nicht absehbar.

 

Ohne die Rechtsverordnung ist die Neuregelung im Landeswassergesetz NRW nicht vollzugsfähig!

 

In § 53 Abs. 1e Satz 2 LWG NRW n.F. ist ferner geregelt, dass die auf der Grundlage des bisherigen Landeswassergesetzes erlassenen Satzungen zur Regelung von Fristen fortbestehen können, aber nicht müssen.

 

Mit der vorbezeichneten, vom Rat der Stadt Erkelenz auf Grundlage der alten Rechtssituation im September 2010 beschlossenen Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtigkeitsprüfung werden die Eigentümer von Häusern, die in den Wasserschutzgebieten der Stadt Erkelenz liegen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden verpflichtet, die Dichtigkeitsprüfungen bis zum 31.12.2014 durchzuführen.

 

Auf Grund der vorbezeichnet begründeten, fehlenden Vollzugsfähigkeit der Neuregelungen des LWG NRW und der somit weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheiten ist für die FDP eine Fristsetzung, erst recht eine verkürzte Fristsetzung, den Bürgern der Stadt nicht zumutbar.

 

Wir beantragen daher, dass der Rat der Stadt Erkelenz in seiner nächsten Sitzung wie folgt entscheiden möge:

 

1.)   Die Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtigkeitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21.September 2010 wird ersatzlos aufgehoben.

2.)   § 19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 – in der Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2012 – wird redaktionell angepasst.